Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90r, Fassung vom 03.08.2025

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90r

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90r

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 90 r,
  1. Absatz einsVertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas römisch II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
    1. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 1
      6 202,3 €,
    2. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2a
      5 479,2 €,
    3. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2b
      4 554,7 €,
    4. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 3 .
      3 420,8 €.

Paragraph 60 a, Absatz 3,, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die zwar nicht in dem im Absatz eins, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz eins, angeführten Ansätze. Paragraph 60 a, Absatz 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40267136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90r/NOR40267136