(2)Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die zwar nicht in dem im Absatz eins, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz eins, angeführten Ansätze. Paragraph 60 a, Absatz 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.