Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48y, Fassung vom 28.04.2025

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48y

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48y

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements

Paragraph 48 y,
  1. Absatz einsWird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement vorübergehend betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsentgelt als Lehrperson eine Dienstzulage und eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der Lehrperson (einschließlich allfälliger Dienstzulagen) und dem Monatsentgelt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre.
  3. Absatz 3Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Entgelts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 48 x, Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48y/NOR40212550