Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48w, Fassung vom 28.04.2025

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48w

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48w

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion

Paragraph 48 w,
  1. Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (Paragraph 48 s, Absatz 2,) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

Euro

bis zu 5 Jahre

1 296,1

mehr als 5 Jahre

1 540,9

  1. Absatz 2Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Paragraph 48 s, Absatz 3,), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Absatz eins, für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
  2. Absatz 3Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Absatz eins,

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40267117

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48w/NOR40267117