Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90i, Fassung vom 26.04.2025

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90i

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90i

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vertretung

Paragraph 90 i,
  1. Absatz einsEine Vertretung gemäß Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Absatz eins, Ziffer eins, an derselben Schule zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3Im Fall des Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90i/NOR40160558