(2)Absatz 2Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 32 Z 3, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 32, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.