(5)Absatz 5Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:Vertragslehrpersonen, die gemäß Paragraph 37 a, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Absatz 3, oder im Paragraph 46 a, Absatz 10, vorgesehenen Betrages:
Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
Die Dienstzulage reduziert sich
im fünften Jahr auf 75% und
im sechsten Jahr auf 50%.
Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.