Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46b, Fassung vom 06.12.2024

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung

Paragraph 46 b,
  1. Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Absatz 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

841,9

1 474,3

1 753,8

2 034,9

mehr als 5 Jahre

982,4

1 753,8

2 034,9

2 315,9

  1. Absatz 4Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
  2. Absatz 5Vertragslehrpersonen, die gemäß Paragraph 37 a, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Absatz 3, oder im Paragraph 46 a, Absatz 10, vorgesehenen Betrages:
    1. Ziffer eins
      Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Die Dienstzulage reduziert sich
      1. Litera a
        im vierten Jahr auf 90%,
      2. Litera b
        im fünften Jahr auf 75% und
      3. Litera c
        im sechsten Jahr auf 50%.
    3. Ziffer 3
      Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. Litera a
        Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. Litera b
        Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
      3. Litera c
        Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. Litera d
        Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40257840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46b/NOR40257840