Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46c, Fassung vom 27.05.2022

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 46 c,
  1. Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
      1. Litera a
        838,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        1 018,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
    2. Ziffer 2
      für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
      1. Litera a
        838,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        1 018,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
    3. Ziffer 3
      für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
      1. Litera a
        838,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        1 018,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
    4. Ziffer 4
      für die Fachvorstehung:
      1. Litera a
        359,9 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
      2. Litera b
        539,9 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

Schlagworte

Abteilungsvorstehung

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40241291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46c/NOR40241291