Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48, Fassung vom 31.12.2021

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Kündigung

Paragraph 48,

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. Ziffer eins
    das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    das in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 38, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,
  4. Ziffer 4
    das in Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
  5. Ziffer 5
    das in Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40197774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48/NOR40197774