Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45a
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2)Absatz 2Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
(3)Absatz 3Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.
(4)Absatz 4Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.
(5)Absatz 5Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:
um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.
(6)Absatz 6Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 40a Abs. 4) zu erbringen.Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 40 a, Absatz 4,) zu erbringen.
(7)Absatz 7Die Vertragslehrperson führt
in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.
Schlagworte
Leitungsaufgabe
Im RIS seit
31.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40206115