Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45a, Fassung vom 27.11.2021

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45a

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45a

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

Paragraph 45 a,
  1. Absatz einsVertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
  3. Absatz 3Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
    2. Ziffer 2
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.
  4. Absatz 4Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
    2. Ziffer 2
      um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.
  5. Absatz 5Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.
  6. Absatz 6Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 40 a, Absatz 4,) zu erbringen.
  7. Absatz 7Die Vertragslehrperson führt
    1. Ziffer eins
      in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
    2. Ziffer 2
      in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.

Schlagworte

Leitungsaufgabe

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P45a/NOR40206115