Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90p, Fassung vom 31.12.2019

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90p

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90p

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L

Paragraph 90 p,
  1. Absatz einsDen nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
    3. Ziffer 3
      Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
    4. Ziffer 4
      Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
  2. Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die auf den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde

    Sub-Litera, i, n der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 66,9 €,

    Sub-Litera, i, n der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 20,4 €.

In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 24,8 € jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 7,6 € jährlich.

  1. Absatz 3Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Neuen Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 45,3 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 82,0 € jährlich.
  2. Absatz 4Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 45,3 € jährlich;
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 45,3 € jährlich;
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 82,0 € jährlich.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. Absatz 5Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 30,3 € jährlich:
    1. Ziffer eins
      Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die, ohne die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
    2. Ziffer 2
      Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas römisch II L, die an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;
    die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 24,8 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas römisch II L, die die gemäß Paragraph 90 m, Absatz 2, auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, in der gemäß Paragraph 248 a, Absatz eins, BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 9,7 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 7,6 € beträgt; Absatz 4, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 50,7 € jährlich.
  5. Absatz 7Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L im Sinne des Paragraph 16 a, Ziffer 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Absatz 6, auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 10,7 € jährlich.
  6. Absatz 8Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 48,6 € und
    2. Ziffer 2
      an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 74,4 €
    jährlich.
  7. Absatz 9Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 86,3 € jährlich.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212551

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90p/NOR40212551