Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46c
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
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1. | für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik: |
a) | 784,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, |
b) | 952,8 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt; |
2. | für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik: |
a) | 784,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt, |
b) | 952,8 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt; |
3. | für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien: |
a) | 784,6 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt, |
b) | 952,8 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt. |
4. | für die Fachvorstehung: |
a) | 336,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt, |
b) | 505,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt. |
Schlagworte
Abteilungsvorstehung
Im RIS seit
05.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40212503