Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46a, Fassung vom 31.12.2018

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 46 a,
  1. Absatz einsEiner Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit 1.9.2019 in Kraft),
    1. Ziffer 2
      Bildungsberatung (Absatz 2,),
    2. Ziffer 3
      Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    3. Ziffer 4
      Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,),
    4. Ziffer 5
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    5. Ziffer 6
      Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. Absatz 2Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Neue Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts herangezogen wird.
  7. Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Neue Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

    Anmerkung, Absatz 8, tritt mit 1.9.2019 in Kraft)

  8. Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 163,8 €.
  9. Absatz 10Vertragslehrpersonen, auf die Paragraph 40 a, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 327,7 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 491,5 €.
  10. Absatz 11Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer eins :, 436,8 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 2 :, 654,2 €,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 40 a, Absatz 18, Ziffer 3 :, 785,5 €.
  11. Absatz 11 aEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 a, mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage
    1. Ziffer eins
      im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 349,5 €,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 523,3 € und
    3. Ziffer 3
      im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 628,4 €.
  12. Absatz 11 bEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 b, mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Absatz 10, In den Fällen des Paragraph 43 b, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 46 b, Absatz 5, gebührende Dienstzulage übersteigen.
  13. Absatz 12Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und gemäß Absatz 10,, 11, 11a und 11b ist Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40199819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46a/NOR40199819