Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46c
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
§ 46c.Paragraph 46 c,
(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt:
für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
763,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
927,2 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
für die Fachvorstehung:
327,7 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
491,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
Schlagworte
Abteilungsvorstehung
Im RIS seit
31.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40206303