Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29d, Fassung vom 30.06.2018

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29d

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 29 d,
  1. Absatz eins,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2,Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
    3. Ziffer 3
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

Schlagworte

Karenzurlaubszeit

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40125759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29d/NOR40125759