Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46b, Fassung vom 31.12.2017

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstzulage für Schulleitung

Paragraph 46 b,
  1. Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.
  2. Absatz 2Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Absatz 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion

zur Kategorie

 

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

639,3

1 119,6

1 332,0

1 545,4

mehr als 5 Jahre

746,1

1 332,0

1 545,4

1 758,9

  1. Absatz 4Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46b/NOR40189317