(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 43a Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.