Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46d
Inkrafttretensdatum
01.09.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen
§ 46d.Paragraph 46 d,
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (§ 45b Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (Paragraph 45 b, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 46 a, Absatz 10, oder Paragraph 46 b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
Im RIS seit
23.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40160614