Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 92, Fassung vom 31.08.2015

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

10.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 92,

Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger

  1. Ziffer eins
    an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
  2. Ziffer 2
    in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91j

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40066764

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P92/NOR40066764