(2)Absatz 2Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42 e, Absatz eins und Paragraph 47 e, können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.