vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, odervier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder