Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90f, Fassung vom 31.08.2015

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90f

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überstellung

Paragraph 90 f,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.9.2015 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31.8.2015 sind diese Bestimmungen in Paragraph 42, Absatz eins bis 3 in Geltung.)

  1. Absatz 4Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, Absatz 4, zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
    1. Ziffer eins
      vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
    2. Ziffer 2
      zwei Jahre in allen anderen Fällen.
  2. Absatz 5Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben, oder
    3. Ziffer 3
      die in Ziffer 24, der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,
    bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  3. Absatz 6Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.
  4. Absatz 7Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Absatz eins bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf
    1. Ziffer eins
      in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 und l 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe l 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren
    nicht überschreiten.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40179404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90f/NOR40179404