Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90, Fassung vom 31.08.2015

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Unterabschnitt

Vertragslehrer

Paragraph 90,
  1. Absatz einsWird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 42 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
      Paragraph 41, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
      Paragraph 41, Absatz 2,,
    so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 42 a, gebührt hätte.
  3. Absatz 3Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
    2. Ziffer 2
      der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.
  4. Absatz 4Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den Paragraphen 59, Absatz 5, Ziffer eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91h

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116856

Alte Dokumentnummer

N6199956711L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90/NOR12116856