(1)Absatz einsWird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 42a anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine DienstzulageWird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 42 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
§ 41 Abs. 2 oderParagraph 41, Absatz 2, oder
gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
§ 41 Abs. 2,Paragraph 41, Absatz 2,,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.