Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47a
Inkrafttretensdatum
01.03.2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Sabbatical
§ 47a.Paragraph 47 a,
Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Die Paragraphen 20 a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die nach Abschnitt römisch fünf des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91d
Im RIS seit
28.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40172480