Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47a, Fassung vom 31.08.2015

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sabbatical

Paragraph 47 a,

Die Paragraphen 20 a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  3. Ziffer 2
    Auf die nach Abschnitt römisch fünf des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 3
    Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91d

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40172480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47a/NOR40172480