(3)Absatz 3§ 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach Paragraph 90 s, Absatz 4, ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.