Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
29.12.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2015
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsFür die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24.Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des Paragraph 24,
(2)Absatz 2Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
(3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2, bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Absatz 2, findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.
(4)Absatz 4Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.Die Leistungen des Dienstgebers nach den Absatz 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
(5)Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6)Absatz 6Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
(7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) (8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 24a sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 6 gilt.Die Bestimmungen des Paragraph 24 a, sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 bis 6 gilt.
Anmerkung
wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91a
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, Fortzahlung Krankenstand, Schutzfrist
Im RIS seit
24.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40145425