Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45, Fassung vom 31.08.2015

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsSoweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
  3. Absatz 3Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gebührt für jede gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91

Schlagworte

Supplierung

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031232

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P45/NOR40031232