bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiumsbei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
an einer höheren Schule oder
- solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;