Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47, Fassung vom 20.01.2011

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ferien und Urlaub

Paragraph 47,
  1. Absatz einsAn Stelle der Paragraphen 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer Paragraph 219, Absatz eins bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 29 f, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
      im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
    5. Ziffer 5
      Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 29 f, Absatz 6, Satz 2, Absatz 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91c

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160471

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47/NOR40160471