Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 21, Fassung vom 31.12.2010

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsNicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.

Schlagworte





Teilbeschäftigung, Aliquotierung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116815

Alte Dokumentnummer

N6199956670L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P21/NOR12116815