Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44c, Fassung vom 30.12.2010

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 44c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

§ 44c.
  1. Absatz einsVertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas römisch II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
    1. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 1
      4 107,6 €,
       
    2. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2a
      3 628,3 €,
       
    3. Sub-Litera, i, n
      den Entlohnungsgruppen l 2b
      3 016,2 €,
       
    4. Sub-Litera, i, n
      der Entlohnungsgruppe l 3 .
      2 265,5 €.
       

§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40115563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P44c/NOR40115563