(1)Absatz einsVertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht §Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas römisch II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
der Entlohnungsgruppe l 1
4 107,6 €,
den Entlohnungsgruppen l 2a
3 628,3 €,
den Entlohnungsgruppen l 2b
3 016,2 €,
der Entlohnungsgruppe l 3 .
2 265,5 €.