Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5a
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12116805
Alte Dokumentnummer
N6199956660L