Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22b
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 22b.Paragraph 22 b,
§ 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus. Paragraph 112 j, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit Paragraph 112 j, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach Paragraph 76, aus.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40060252