Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47e
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I LKündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L
§ 47e.Paragraph 47 e,
Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 4, auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 32, Absatz 4, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12116826
Alte Dokumentnummer
N6199956681L