Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47d, Fassung vom 29.12.2008

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47d

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 47 d,
  1. Absatz eins,Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 29 g, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. Ziffer 2
      Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. Ziffer 4
      Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 29 g, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 29 g, ist auf Vertragslehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91e

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12112917

Alte Dokumentnummer

N6199713083I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47d/NOR12112917