Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 46.
(1)Absatz einsFür die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24.Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24.
(2)Absatz 2Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Kinderzulage in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
(3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage 50 vH des Monatsentgeltes und der Kinderzulage gewährt werden können.
(4)Absatz 4Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
(5)Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6)Absatz 6Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
(7)Absatz 7Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2.
(8)Absatz 8Die Bestimmungen des § 24a sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 6 gilt.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, Fortzahlung Krankenstand, Schutzfrist
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12110537
Alte Dokumentnummer
N6199547865J