Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47a, Fassung vom 01.08.2004

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Zum Geltungsbereich vgl. § 100 Abs. 18.

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 47 a, (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. Absatz 2Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40042900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47a/NOR40042900