Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 21.
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(2) Abweichend vom Abs. 1 entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Aliquotierung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12116815
Alte Dokumentnummer
N6199956670L