Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47c, Fassung vom 31.08.2003

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47c

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 47 c, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 47 a, oder Paragraph 47 b, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. Ziffer 2
      den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. Ziffer 3
      eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    4. Ziffer 4
      ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 47 b, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  4. Absatz 4 a,Soweit in dienstrechtlichen Regelungen auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung abgestellt wird, ist jeweils das über die gesamte Rahmenzeit gemessene durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung maßgeblich.
  5. Absatz 5,Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.
  6. Absatz 6,Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 47 a, Absatz 2, oder Paragraph 47 b, Absatz 2, gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und
    3. Ziffer 3
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.
  7. Absatz 7,Für die Dauer der Freistellung nach Paragraph 47 a, oder Paragraph 47 b, gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit entspricht. Während der Freistellung gebühren - abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - keine Nebengebühren.
  8. Absatz 8,Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
  9. Absatz 9,Scheidet der Vertragslehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus der Entlohnungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
  10. Absatz 10,Absatz 9, ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragslehrer unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
  11. Absatz 11,Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach Paragraph 47 b, in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG noch nicht erfüllt, so hat er wahlweise Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder
    2. Ziffer 2
      Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass mit Ablauf der Freistellung ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
    Der Anspruch nach Ziffer 2, ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Vertragslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Paragraph 47 c, Absatz 8 und 9 ist sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 12,Paragraph 47 b, Absatz 2, in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002 aus 2003, begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031237

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47c/NOR40031237