Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47b, Fassung vom 31.08.2003

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 47b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47b

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 47 b, (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. Ziffer 2
    kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Vertragslehrer die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erstmals erfüllt. Das Dienstverhältnis des Vertragslehrers gilt als mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, gemäß Paragraph 35, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, gekündigt.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40031233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P47b/NOR40031233