Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 22, Fassung vom 31.12.2002

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen

Paragraph 22, (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Paragraph 15 a,, Paragraph 16, Absatz 8 und Paragraph 17, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.

  (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des

Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie

beträgt

---------------------------+----------------------+---------------

in der Entlohnungsgruppe   I   Entlohnungsstufe   I       Euro

---------------------------I----------------------I---------------

p 1 bis p 5, e, d, c, b    I                      I

---------------------------I----------------------I      124,1

         a                 I      1 bis 8         I

---------------------------I----------------------I----------------

         a                 I         ab 9         I      157,6

  1. Absatz 3Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach Paragraph 85, besteht.
  2. Absatz 4Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
  3. Absatz 5Paragraph 113 a, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit Paragraph 113 a, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach Paragraph 76, aus.
  4. Absatz 6Paragraph 40 c, Absatz eins bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas römisch eins mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der im Paragraph 40 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
    tritt.

Anmerkung

Art. V Abs. 1 der 3. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 165/1961;
V: BGBl. Nr. 316/1974, 188/1975, 243/1975, 49/1976, 478/1978,
604/1988;

Schlagworte

Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Fortzahlung, Pauschalierung, Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Belohnung, Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Journaldienstzulage, Sonn- und Feiertagszulage, Bereitschaftsentschädigung, Schichtdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2008

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40013547

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P22/NOR40013547