Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 33a, Fassung vom 31.12.1999

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Paragraph 33 a, (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

  1. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  2. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12108373

Alte Dokumentnummer

N6199433450J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P33a/NOR12108373