Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27d, Fassung vom 31.07.1999

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27d

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

Paragraph 27 d, (1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

  1. Absatz 2,Die Stundenzahl nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
    Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  3. Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Schlagworte

Schichtdienst, Urlaub, Teilbeschäftigung, Aliquotierung, Rundung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12114657

Alte Dokumentnummer

N6199811920O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27d/NOR12114657