Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27d
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
§ 27d. (1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.Paragraph 27 d, (1) Versieht der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2)Absatz 2,Die Stundenzahl nach Abs. 1Die Stundenzahl nach Absatz eins
erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt,erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG 1979 unterliegt,
vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.
Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3)Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(4)Absatz 4,Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5)Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Absatz eins, ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
Schlagworte
Schichtdienst, Urlaub, Teilbeschäftigung, Aliquotierung, Rundung
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12114657
Alte Dokumentnummer
N6199811920O