Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27c, Fassung vom 31.07.1999

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27c

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

Paragraph 27 c, (1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (Paragraphen 27 a und 27 b) in der Weise anzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

  1. Absatz 2,Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Absatz eins, Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist Paragraph 27 a, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12114656

Alte Dokumentnummer

N6199811919O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27c/NOR12114656