Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 73a, Fassung vom 31.12.1998

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 73a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer

Paragraph 73 a, (1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 42 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
    Paragraph 41, Absatz 2, oder
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
    Paragraph 41, Absatz 2,,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
  1. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 42 a, gebührt hätte.
  2. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
    1. Ziffer eins
      dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
    2. Ziffer 2
      der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.
  3. Absatz 4,Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den Paragraphen 59, Absatz 5, Ziffer eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.

Anmerkung

vgl. jetzt § 90

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12106079

Alte Dokumentnummer

N6199211305Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P73a/NOR12106079