Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete
§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979. Paragraph 22 a, Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979.