Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I LKündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L
§ 47b. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. g auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 2 lit. g enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden. Paragraph 47 b, Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.