(2)Absatz 2Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 9 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 61 Abs. 9 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61, Absatz 9, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 9, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.