Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45, Fassung vom 30.04.1995

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

  § 45. (1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß

anzuwenden.

  1. Absatz 2Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung Paragraph 61, Absatz 9, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 9, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L kann unter den Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz zur Vertretung herangezogen werden. Für jede Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung dieser Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß Paragraph 44 a, der Jahresentlohnung zuzurechnen.

Schlagworte

Supplierung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104075

Alte Dokumentnummer

N6198910867A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P45/NOR12104075