Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 28c, Fassung vom 30.04.1995

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 28c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28c

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub

und auf Urlaubsabfindung

Paragraph 28 c, Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12098095

Alte Dokumentnummer

N61977110270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P28c/NOR12098095