Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27a, Fassung vom 30.06.1994

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Paragraph 27 a, (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
  2. Ziffer 2
    36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
  1. Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
  2. Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  3. Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
  4. Absatz 5Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
  5. Absatz 6Unter Dienstalter im Sinne der Absatz eins bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
  6. Absatz 7Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinne der Paragraphen 2 b bis 2d unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Vertragsbedienstete während der Eignungsausbildung im Sinne des Paragraph 2 c, Absatz 10, freigestellt war, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

Anmerkung

Art. IV Abs. 1 der 36. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 573/1985;

Schlagworte

Anrechnung, Urlaub

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104873

Alte Dokumentnummer

N6199013411J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27a/NOR12104873