Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 4, Fassung vom 31.12.1987

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstvertrag

Paragraph 4, (1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

  1. Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
    1. Litera a
      in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
    2. Litera b
      ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
    3. Litera c
      ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
    4. Litera d
      für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,
    5. Litera e
      ob der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    6. Litera f
      daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
  2. Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
  3. Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

Anmerkung

Art.X Abs.3 der 39.GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982;
V: BGBl. Nr. 218/1949;

Schlagworte

befristetes Dienstverhältnis, Einstufung, Kettendienstverträge

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12094511

Alte Dokumentnummer

N61961102580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P4/NOR12094511