Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete
§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Paragraph 22 a, Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.