Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 21. Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage. Paragraph 21, Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.